2.2.5 Durchführung einer Probeklausur

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Gemäß PVO-Ergänzugssatzung § 4 (3) soll - soweit möglich - "für die Studierenden die Möglichkeit bestehen, die Prüfungssituation in Bezug auf die Technik, die Ausstattung und die räumliche Umgebung im Vorfeld der Prüfung auszuprobieren".  
Gemäß PVO-Ergänzugssatzung § 4 (3) soll - soweit möglich - "für die Studierenden die Möglichkeit bestehen, die Prüfungssituation in Bezug auf die Technik, die Ausstattung und die räumliche Umgebung im Vorfeld der Prüfung auszuprobieren".  


Bei den gestellten Chromebooks handelt es sich um Laptops mit einer Standard-Tastatur und einem Touchpad. Die Bedienung eines Chromebooks gestaltet sich nicht anders als die Bedienung ....
Bei den gestellten Chromebooks handelt es sich um Laptops mit einer Standard-Tastatur und einem Touchpad. Die Bedienung eines Chromebooks gestaltet sich kaum anders als die Bedienung eines herkömmlichen Windows-Laptop.  
 
 
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Version vom 2. Juni 2025, 13:08 Uhr

Gemäß PVO-Ergänzugssatzung § 4 (3) soll - soweit möglich - "für die Studierenden die Möglichkeit bestehen, die Prüfungssituation in Bezug auf die Technik, die Ausstattung und die räumliche Umgebung im Vorfeld der Prüfung auszuprobieren".

Bei den gestellten Chromebooks handelt es sich um Laptops mit einer Standard-Tastatur und einem Touchpad. Die Bedienung eines Chromebooks gestaltet sich kaum anders als die Bedienung eines herkömmlichen Windows-Laptop.


Chromebook Tastatur.png